Bei der Bestrafung folgt dem Verhalten ein unangenehmes
Ereignis. Hierbei kann es sich um einen aversiven Reiz (z.B.
Schimpfen) handeln, oder um den Entzug eines positiven Reizes,
der aber auch aversiv erlebt wird (z.B. Fernsehverbot), handeln
(vgl. EDELMANN, 2000, Seite 70).
Das Darbieten eines unangenehmen Ereignisses (Schimpfen, Prügel)
wird als positive Bestrafung bezeichnet, der Entzug eines
angenehmen Ereignisses (Fernsehverbot) als negative Bestrafung
(vgl. EDELMANN, 2000, Seite 89).
Zu der Frage, ob Bestrafung wirksam und somit sinnvoll ist,
gibt es zwei unterschiedliche Meinungen. Ein Teil der Autoren
meint, dass die Bestrafung keine oder nur geringe Auswirkungen
hat. Andere Forscher betonen, dass Strafe wirksam sein kann,
wenn einige Gesichtspunkte beachtet werden:
- Der Verstärkerplan des intrumentellen Verhaltens
vor der Bestrafung ist bedeutsam. Je stabiler das Verhalten,
desto schwieriger ist eine Bestrafung zu organisieren.
- Je stärker die Motivation zur Ausführung des
instrumentellen Verhaltens, desto weniger wirksam ist die
Strafe.
- Die Bestrafung muss sofort auf das unerwünschte instrumentelle
Verhalten folgen.
- Die Wirksamkeit steigt im allgemeinen mit der Intensität
des Strafreizes an.
- Am Anfang führt Immerbestrafung zu einer größeren
Verhaltensunter-drückung als gelegentliche Bestrafung.
- Durch Bereitstellen eines alternativen Verhaltens, für
das Verstärkung erlangt werden kann, lässt sich
der Erfolg der Bestrafung verbessern.
Zusammenfassend ist Bestrafung also wirksam, wenn
- die unerwünschte Verhaltensweise nicht besonders
stark etabliert ist und keine besonders starke Motivation
zu ihrer Ausführung besteht.
- die Strafe sofort, möglichst stark und am Anfang
immer dargeboten wird.
- ein alternatives Verhalten angeboten werden kann, das
dann postitiv verstärkt wird.
Strafe ist bei Menschen und Tieren oft nicht wirksam, weil
die Gewährleistung dieser Gesichtspunkte aus praktischen
oder ethischen Gesichtspunkten schwer zu realisieren ist.
Es handelt sich in diesem Fall um eine situationsspezifische
Unterdrückung, d.h. das Verhalten unterbleibt solange
die Strafe droht.
Als unerwünschte Nebenwirkung besteht die Gefahr, dass
der aversive Reiz einer Generalisierung unterliegt. Zum Beispiel
kann der schimpfende oder prügelnde Vater schnell selbst
als aversiv erlebt werden. Die soziale Beziehung zwischen
Bestraftem und Strafenden kann nachhaltig gestört werden
(vgl. EDELMANN, 2000, Seite 90).
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